Mustertext für eine Zurückweisung

Da seit 1944 für das Gebiet des vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Boden des Deutschen Reiches die SHAEF-Gesetze gelten, haben alle in den „Behörden“ agierenden Personen (Judicative, Executive und Legislative), keinerlei Legitimation, um Rechtsnormen zu erlassen und anzuwenden. Banken, Inkassobüros und Gerichtsvollzieher haben ebenfalls keine Legitimation der Militärregierung-Deutschland. (weitere Informationen finden Sie hier)

Diese ohne Legitimation handelnden Personen sind privat haftbar und und unterstehen der Gerichtsbarkeit der Militärregierung-Deutschland.

Dieser Mustertext kann bei allen Schreiben der sogenannten „BRD-Behörden“, auch bei Inkassso-Firmen oder der GEZ genutzt werden.

Vorlage sorgfältig entsprechend dem Inhalt des „Behörden“-Schreiben bearbeiten/ergänzen.
(grüne Schrift=Mensch, rote Schrift = „Behörde“ oder Inhalt deren Schreiben)

Fügen Sie keine Erläuterung oder Rechtfertigung hinzu. Die Gesetzeslage ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Erklärung!!!

Wir sind die souveränen Menschen. Wir bitten nicht, wir fordern.

Alles in schwarzer Schrift formatieren und per ePost oder Fax an die „Behörde“ senden.

Vorname Familienname
Straße HausNr.
PLZ Ort

Anrede Schuldner
handelnd als Funktion des Amt/Firma
Str. HausNr.

PLZ Ort

Ort, den Datum

Zurückweisung

Werte(r) Herr/Frau ……,

Bezogen auf das Schreiben vom Datum, erhalten am Datum (Aktenzeichen …..) ohne/mit Unterschrift/Paraphe eines Herrn/einer Frau ohne Vorname mit Nachname … /…. , handelnd als Funktion/im Auftrag des/der Name der Behörde, bezüglich „Betreff des Schreibens“, weise ich gemäß der geltenden Rechtsprechung Ihr Schreiben und Handeln als nichtig zurück.

Ich erwarte bis spätestens Datum (eine Woche)

  1. ein rechtsverbindliches Anschreiben, in dem eine Ansprechperson bzw. sachbearbeitende Person mit vollständigem Namen und Unterschrift zu finden ist,
  2. die Vorlage der Legitimation gemäß SHAEF Gesetz 6 der Militärregierung Deutschland (Anlage), 
  3. die Legitimation gemäß vorrangig und übergeordneten Reichsgesetzen, die gemäß Artikel 50 EGBGB gültig sind.

Ich mache Sie auf

  • RGBl. 20210725-1 Nr. 12 – Gesetz, betreffend bisheriger Rechtsnormen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches und
  • RGBl. 20210721-2 Nr. 08 – Gesetz, betreffend den Schutz von Reichs- und Staatsangehörigen und Privathaftung bei Anwendung ungültiger Rechtsnormen

aufmerksam.

Die Reichsverfassung von 1871 (Stand: 28.10.1918) ist meine staatsrechtliche Grundlage.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.

Mit freundlichem Gruß

(Unterschrift)

Vorname Nachname


Anlage:

Militärregierung – Deutschland Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers

Gesetz Nr. 6

Ermächtigung durch Amtshandlung der Militärregierung Formvorschriften des deutschen Rechts nicht einzuhalten

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften der Militärregierung wird folgendes verordnet:
    1. Soweit nach deutschem Recht eine Handlung, Unterlassung oder Rechtssache zu ihrer Gültigkeit oder Wirksamkeit einer Ermächtigung oder Genehmigung bedarf, die von einer bestimmten Behörde oder in einer bestimmten Form erteilt werden muß, so genügt in allen Fällen die Ermächtigung oder Genehmigung der Militärregierung in jeder von dieser vorgeschriebenen Form. Dies gilt unter anderem für nachstehende Fälle: Die Begründung oder Beendigung eines Beamten oder Angestellten Verhältnisses, die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufes, zum Betriebe eines Handelsgewerbes, eines geschäftlichen Unternehmens oder zur Ausübung einer sonstigen Tätigkeit, oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung- oder die Ermächtigung zur Vornahme einer Amtshandlung durch einen Dienstvorgesetzten oder durch eine übergeordnete Behörde.
      Anträge auf Erteilung der Ermächtigung oder Genehmigung sind jedoch, soweit dies möglich ist, zunächst an die nach deutschem Recht zuständige Behörde und in der durch das deutsche Recht vorgesehenen Form zu stellen, es sei denn, daß das betreffende deutsche Recht durch die Militärregierung einstweilen außer Kraft gesetzt oder aufgehoben worden ist.
  2. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigerkennung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit einer gesetzlich zulässigen Strafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe, geahndet.
  3. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Im Auftrage der Militärregierung