Aktuelle rechtliche Situation

Artikel 50 EGBGB – Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.
(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 m.W.v. 01.07.2021)

§ 264 ZPO – Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Das Deutsche Reich als Staats- und Völkerrechtssubjekt

  • besteht fort
  • hat ein Staatsgebiet
  • hat ein Staatsvolk
  • hat eine Staatsangehörigkeit
  • hat eine Verfassung

Das Deutsche Reich wurde aus den Bundesstaaten des Norddeutschen Bundes und Bayern u.a. als ewiger Bund mit Verfassung vom 16.04.1871 gegründet.

Es hat mit dem Dritten Reich oder dem Großdeutschen Reich nichts zu tun.

Die BRD

  • ist kein Staat
  • hat kein eigenes Staatsgebiet
  • hat kein eigenes Staatsvolk
  • hat keine Staatsangehörigkeit
  • hat keine Verfassung

BRD-Gesetze sind ohne diese Voraussetzungen nichtig.

In der BRD gibt es keine Juristen, die nach deutschem Recht legitimiert sind. Es gibt in der BRD auch keine Beamten, die sich mit einem Amtsausweis als Staatsbeamte legitimieren und ausweisen können.

Alle BRD-Beamten besitzen lediglich einen Dienstausweis, der die Abhängigkeit in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen BRD belegt. Somit hat die BRD selbst zu erkennen gegeben, daß es sich bei ihr um keinen Staat handelt.

Es gibt in der BRD auch keine staatlichen Gerichte (§ 15 GVG) und auch keine gesetzlichen Richter (§ 16 GVG).

Das Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ist von Alliierten besetzt. Es gelten SHAEF-Gesetzte und SMAD-Befehle sowie die Kontrollratsdirektiven.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 23:

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23) und in dem die Möglichkeit des Beitritts festgelegt war, wurde vor Beitritt der neuen Länder mit dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands -Einigungsvertrag- vom 31. August 1990, Kapitel II, Artikel 4, 2 gelöscht.Der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23) und in dem die Möglichkeit des Beitritts festgelegt war, wurde vor Beitritt der neuen Länder am 29.09.1990 aus dem Grundgesetz gelöscht.

Damit ist

  1. der Beitritt der DDR nach Art. 23 Grundgesetz nicht mehr möglich gewesen und
  2. das Grundgesetz erloschen, da es keinen Geltungsbereich mehr hat.

Somit hat die „BRD“ kein Staatsgebiet

Artikel 146: (neuer Text nach 03. Oktober 1990)

Dieses Grundgesetz, das (erst) nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt (1), verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung (3) (bereits) beschlossen worden ist (2)

Ausgegeben zu Bonn am Rhein und NICHT Berlin.

(1)  „Dieses Grundgesetz, das (erst) nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands … gilt“:
Dieses Grundgesetz gilt noch nicht, denn es wird erst gelten, wenn die Einheit und Freiheit des Deutschen Reiches mit seinen Bundesstaaten vollendet wurde. Dies geschah bisher nicht.

(2)  „ … eine Verfassung … die (bereits) beschlossen worden ist …“:
Die Zeitform Plusquamperfekt (oder vollendete Vergangenheit) drückt aus, daß diese Verfassung bereits in der Vergangenheit beschlossen worden ist. Hier steht nicht, daß eine weitere neue Verfassung in Kraft gesetzt werden soll.

(3)  „ …in freier Entscheidung …“:
Die Reichsverfassung von 1919 (Weimarer-Bundesrepublik-Verfassung), die dem Deutschen Reich unter Besatzungsmacht aufgezwungen wurde, die in ihrem Artikel 178 den „Friedensvertrag von Versailles“ (Diktat) anerkennt, ist niemals in freier Entscheidung beschlossen worden. Das trifft auch auf die 1949-er Verfassungen, die „DDR-Verfassungen“ und das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ zu.

Somit hat die „BRD“ keine Staatsordnung.

Artikel 116: (alte und neue Fassung)

  • Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
  • Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge, sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Die Staatsangehörigkeit geht nicht aus dem Grundgesetz hervor, sondern ist nur vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen zu finden. Die „BRD“ bezieht sich mit der Grenzanerkennung vom 31.12.1937 eindeutig auf das Gebiet, daß durch das Versailler Diktat festgelegt und durch die Weimarer Verfassung anerkannt wurde. Das Grundgesetz erkennt somit das Versailler Diktat an und bekennt sich zum Rechtsnachfolger der Fremdverwaltungen.

Somit hat die „BRD“ kein Staatsvolk.

Die Reichsverfassung 1871 (Kaiserreichsverfassung)

ist die rechtskräftige Verfassung. Alle auf Grundlage dieser Verfassung in Kraft gesetzten Gesetze sind bis heute in Kraft.

Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat nur teilhandlungsfähig. Das Deutsche Reich mit seinen Bundesstaaten wird beschrieben durch die Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914, sowie durch die Deutsche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871) die zu keiner Zeit, seit dem Inkrafttreten, außer Kraft gesetzt worden ist.

Um die Aussagekraft der Existenz des Deutschen Reichs und der Gültigkeit der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 zu bekräftigen, ist im Artikel 50 des EGBGB (Stand 13.11.2020) folgendes zu lesen: „Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.“ In der Eingangsformel des EGStPO und in der Eingangsformel des ZPOEG lesen wir:

Wir … verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Eine „BRD-Verwaltung“ (Vereinigtes Wirtschaftsgebiet) hat kein Staatsgebiet.

Sie besitzt kein Staatsvolk, sondern lediglich eine Bevölkerung, die beliebig austauschbar und mit Hilfe von „Flüchtlingen“ und „Pandemievorsorge“ manipuliert wird.

Das bedeutet, das „BRD-Recht“ nur Landesrecht sein kann und somit Reichsrecht Vorrang hat. Bei

konkurrierender Gesetzgebung gilt immer das höherrangige Recht.

Da die „BRD“ auf Grundlage der Weimarer Verfassung das Versailler Diktat vollumfänglich anerkennt, sind durch deren Weiterexistenz Tür und Tor zur Beraubung des Deutschen Volkes immer noch geöffnet.

Am 28. Mai 2008 konstituierte sich erstmals der Volks-Bundesrath. Am 29. August 2009 konstituierte sich erstmals der Volks-Reichstag. Nun sollten gemäß Verfassung Gesetze verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Die Gesetze und Erlasse seit 2009 sollten somit geltendes Recht darstellen.

Der Volks-Bundesrath stellte in seiner 116te Tagung am 19.06.2021 fest, daß der Bundesrath in seiner institutionellen Form, Stand 28.10.1918  nie reaktiviert wurde.

Der Bundesrath kann nur als Bundesrath und nicht als Volks-Bundesrath reaktiviert werden. Es fehlt die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichte Proklamation mit Urkunde (https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/jahrgang-2008/, https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/re-evolution-reset-zuruecksetzung-deutschlands-auf-den-stand-28-oktober-1918/ – Zitat: „1. Der wahre und nie durch Zwang aufgelöste Bundessouverän, war seit 1867, bzw. 1871 bis 1919 der Bundesrath, der ab dem 29. Mai 2008 als Volks-Bundesrath wieder reaktiviert wurde.“).

Die am 28.05.2008 in Wolfen stattgefundene Gründungsveranstaltung zur Reaktivierung des Bundesrath als  Volks-Bundesrath ist illegal und somit Hochverrat gegen die Verfassung des Deutschen Reiches.

Die zur 116ten Tagung anwesenden 16 souveränen Menschen sind nach RuStAG vom 22. Juli 1913 Deutsche Reichs- und Staatsangehörige und bekannten sich aus freiem Willen zum wahren Deutschland und dem Deutschen Reich in seiner Verfassung vom 20. April 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918.

Sie proklamierten am 19.06.2021 die erstmalige Reaktivierung des Bundesrath als institutionelles Organ nach dem 28.10.1918 und erklärten die 116te Tagung des Bundesrath zur 1. Tagung des Bundesrath.

Damit wurde erstmalig der oberste Souverän des Deutschen Reiches in die Handlungsfähigkeit versetzt. Die Legitimation der institutionellen Organe des Deutschen Reichs beruht nicht auf der Anerkennung durch die Alliierten, durch die „BRD“ oder durch staatenlose Bürger, sondern durch Reichs- und Staatsangehörige sowie durch die Anwendung der Verfassung und der Gesetze der souveränen Bundesstaaten im Deutschen Reich. Einen anderen souveränen und zielführenden Weg gibt es nicht. Das Deutsche Volk kann sich nur als Reichs- und Staatsangehörig bezeichnen, wenn es vom Deutschen Reiche im Personenstandsregister gemäß RuStAG 1913 des Deutschen Reichs eingetragen ist.

Gesetze und Verordnungen der Alliierten und der UN

Gemäß Satzung des Völkerbundes sind die Alliierten und die UN Rechtsnachfolger und auch Treuhänder in Bezug zur Weimarer Republik in den Grenzen von 1919 und dem Dritten/Großdeutschen Reich in den Grenzen von 1937. Dies wird durch die Feindstaatenklausel der UN-Charta in Kapitel II, Artikel 53, Absatz (2)bestätigt:

„Der Ausdruck ‚Feindstaat‘ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“

Und in Kapitel XVII, Artikel 107 heiße es:

„Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt, noch untersagt.“

Das Treuhandsystem ist in Kapitel XII beschrieben. Dies besagt, daß alle Alliierte Militärregierungsgesetze und die SMAD-Befehle dieser Charta vor gehen, womit auch die Wirkungslosigkeit der UN in Bezug zur Wiederherstellung  des Deutschen Reichs mit seinen Bundesstaaten bewiesen ist. Diese Charta wurde am 26. Juni 1945 unterzeichnet.

Die Haager Landkriegsordnung gilt nicht für das staatenlose Personal der „BRD“, sie gilt nur für die Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reichs. Eine Anwendung ist durch die nun aktive Reichsjustiz möglich.

Wenn wir das Gesetz Nr. 52 der SHAEF-Gesetze positiv bewerten, haben die Alliierten durch die Total-Beschlagnahme allen Hab und Gut der Bundesstaaten und des Deutschen Reichs dafür gesorgt, daß eine Rückabwicklung möglich wird.

Mit Gesetz Nr. 2 der SHAEF-Gesetze haben die Alliierten die Justiz unter Militärgerichtsbarkeit gestellt.

Im Potsdamer Protokoll vom 02. August 1945, das sich auf die Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode nach dem „2. Weltkrieg“ bezieht, lesen wir:

„Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“

Im Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952, Artikel 2, steht:

„Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.“

Der Überleitungsvertrag von 1954-1955, ist gegen das Deutsche Volk gerichtet:

Neunter Teil – Gewisse Ansprüche gegen fremde Nationen und Staatsangehörige, Artikel 1:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.“

Zehnter Teil – Ausländische Interessen in Deutschland, Artikel 4:

„Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.“

Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR (2 BvF 1/73):

Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>)(„…daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist.“), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 ist eine abschließende Regelung in bezug zu Deutschland, wobei hier das vereinte Deutschland (BRD plus DDR ohne Berlin) gemeint ist. Juristisch und sachlich betrachtet hat man zwei aufgelöste Verwaltungseinheiten zu einer mathematischen NULL-NULL umgestaltet, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages endgültig ist.

Artikel 1:

„(1) …..Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein.

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäßvolle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Wie kann ein NULL-NULL Gebilde eine Souveränität haben, wenn die Besatzungsgesetze fortgelten?

 (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Dieser 2+4-Vertrag ist aus der Sicht des Deutschen Volkes ein eindeutiger Verstoß der Alliierten in Bezug zu deren Verwaltungs- und Aufsichtspflichten. Er gilt nur für das vereinte Deutschland und nicht für das Deutsche Reich mit seinen Bundesstaaten.

Artikel 8, Satz 2: „Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.“


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